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   SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03   

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https://dejure.org/2007,115054
SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03 (https://dejure.org/2007,115054)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 23.05.2007 - S 20 KR 87/03 (https://dejure.org/2007,115054)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - S 20 KR 87/03 (https://dejure.org/2007,115054)
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  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auszug aus SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, wird es daher dem regelmäßigen Interesse von Patient und Leistungserbringer entsprechen, dass der Patient Sachleistungen zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse in Anspruch nimmt und der Leistungserbringer direkt mit der Krankenkasse abrechnet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 6/01 R - in NZS 2002, 371 ff).

    Bei einer solchen Konstellation fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 6/01 R - in NZS 2002, 371 ff), der sich das Gericht anschließt, bereits an einer Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die Firma Rau Medizintechnik.

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Ein Recht zur eigenen Leistungsbeschaffung besteht nur nach einer ungerechtfertigten Leistungsablehnung oder bei unaufschiebbaren Leistungen, insbesondere bei Notfällen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R; Urteil vom 10. Februar 1993 - 1 RK 31/92; Urteil vom 15. April 1997 - 1 BK 31/96; Höfler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB V Rn 33 ff.).

    Ein solches Recht ist durch den Wortlaut von § 13 Abs. 3 SGB V nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 1 BK 31/96) ausgeschlossen.

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 114/06 B

    Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der

    Auszug aus SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Hierunter fallen nur Zahlungen, die aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung geleistet wurden, weil Zahlungen ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden können, also keine endgültig vom Versicherten zu tragende Aufwendung bewirken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 114/06 B).

    Es kann daher auch offen bleiben, ob und unter welchen Umständen die Klägerin Zahlungen an die Firma Rau Medizintechnik erbracht hat, weil die Klägerin etwaige Zahlungen jedenfalls aufgrund fehlenden Rechtsgrunds zurückverlangen könnte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 114/06 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 4 KR 257/03

    Anspruch auf Versorgung mit einer motorisierten passiven Schulterbewegungsschiene

    Auszug aus SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Hiergegen spricht, dass die Versorgung mit CPM-Schienen nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12. Oktober 2005 - L 4 KR 257/03) nicht zum Umfang der nach § 12 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Leistungen gehört, weil es sich insoweit um keine notwendige medizinische Leistung iSv § 12 SGB V handelt.
  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 31/92

    Ärztliche Behandlung - Kostenerstattung

    Auszug aus SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Ein Recht zur eigenen Leistungsbeschaffung besteht nur nach einer ungerechtfertigten Leistungsablehnung oder bei unaufschiebbaren Leistungen, insbesondere bei Notfällen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R; Urteil vom 10. Februar 1993 - 1 RK 31/92; Urteil vom 15. April 1997 - 1 BK 31/96; Höfler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB V Rn 33 ff.).
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus SG Hildesheim, 23.05.2007 - S 20 KR 87/03
    Ein Recht zur eigenen Leistungsbeschaffung besteht nur nach einer ungerechtfertigten Leistungsablehnung oder bei unaufschiebbaren Leistungen, insbesondere bei Notfällen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R; Urteil vom 10. Februar 1993 - 1 RK 31/92; Urteil vom 15. April 1997 - 1 BK 31/96; Höfler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB V Rn 33 ff.).
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